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Seit 1. September 2018 gelten die aktuellen Änderungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz. Kernstück dieser neuen Regelung ist die Anhebung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden.
Die gravierendste – und bis zuletzt heftig diskutierte – Änderung im Arbeitszeitgesetz (AZG) betrifft die Erlaubnis für Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter bei Bedarf vorübergehend und ohne Verwaltungsstrafen bis zu zwölf Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche beschäftigen zu dürfen. Damit sollte eine weitgehende Entkriminalisierung der Arbeitspraxis möglich sein. Die nun erlaubte zusätzliche 11. und 12. Stunde ist grundsätzlich als Überstunde abzugelten.
Steuerberater Wolfgang Höfle hält jedoch auch gleich die Einschränkungen, die dieses Gesetzes mit sich bringt, fest: „Arbeitnehmer können Überstunden, die über zehn Stunden täglich bzw. 50 Stunden wöchentlich hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sie dürfen aus diesem Grund nicht benachteiligt werden – hinsichtlich Entgelt, Aufstiegschancen o.ä. Wird ein Arbeitnehmer dennoch gekündigt, kann er dies binnen zwei Wochen bei Gericht anfechten. Zudem können Arbeitnehmer selbst wählen, ob sie Überstunden, die über die zehn bzw. 50 Stunden hinausgehen, in Geld oder mit Zeitausgleich vergütet bekommen wollen.“
Wie bisher dürfen Arbeitnehmer im Vier-Monats-Zeitraum im Schnitt maximal 48 Stunden pro Woche beschäftigt werden, wenn günstigere Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen durch die Novelle nicht berührt werden. „Gleitzeit- Arbeitende können für das gesetzlich zulässige Ausmaß der Normalarbeitszeit von zwölf Stunden herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass sie ein Zeitguthaben auch ganztägig verbrauchen können und der Verbrauch im Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Es muss auch die Möglichkeit geben, dass Gleittage in Anspruch genommen und verlängerte Wochenenden konsumiert werden dürfen. Zudem müssen bestehende Regelungen in Kollektiv- und Arbeitsverträgen beachtet werden“, so Höfle.
Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe
Das Arbeitsruhegesetz (ARG) sieht vor, dass Mitarbeitern eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden zu gewähren ist, in die auch der Sonntag fällt. Mitarbeiter dürfen also grundsätzlich am Wochenende aufgrund der Wochenendruhe nicht beschäftigt werden. Aber: „Bei vorübergehend auftretendem besonderen Arbeitsbedarf darf nun durch Betriebsvereinbarung eine Ausnahme von der Wochenend- und der Feiertagsruhe zugelassen werden, und zwar an maximal vier Wochenenden oder Feiertagen pro Arbeitnehmer und Jahr“, konkretisiert der Experte. „In Betrieben ohne Betriebsrat ist dafür eine schriftliche Einzelvereinbarung notwendig. Die Ausnahme darf aber nicht an vier aufeinanderfolgenden Wochenenden erfolgen. Ohne Betriebsvereinbarung dürfen Arbeitnehmer die Wochenend- und Feiertagsarbeit übrigens grundlos ablehnen.“ Für den Einzelhandel gibt es diese Möglichkeit nicht, da Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz geregelt sind.
Neue Ausnahme für nahe Angehörige
Neu ist seit 1. September 2018 auch, dass bestimmte nahe Angehörige wie Ehegatten oder volljährige Kinder weder dem Arbeitszeit- noch dem Arbeitsruhegesetz unterliegen. Das betrifft Familienmitglieder, die im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigt und bei der Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer gemeldet sind.
Diese Ausnahme gilt nur für Einzelunternehmen. Und sie greift auch nur dann, wenn die gesamte Arbeitszeit des nahen Angehörigen aufgrund der besonderen Merkmale der Tätigkeiten nicht messbar bzw. nicht festlegbar ist oder die Selbstfestlegung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer erfordert.“
Ebenfalls von den Regelungen befreit sind leitende Angestellte und – dies ist neu – „sonstige Arbeitnehmer, denen maßgebliche selbstständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist“.
Sonderfall Hotel- und Gastgewerbe
Schon bisher konnte der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe für Vollzeitbeschäftigte in Küche und Service von Saisonbetrieben eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf mindestens acht Stunden zulassen. Auch die Neuregelung sieht das vor, jedoch „bei geteilten Diensten erlaubt das AZG selbst die Verkürzung der Ruhezeit. Betrifft die Verkürzung der täglichen Ruhezeit Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte, wird die Verkürzung der Ruhepause in allen Betrieben des Hotel- und Gastgewerbes möglich“, präzisiert Höfle.
Foto: iStock.com/_EyeOfPau
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