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Steuerliche Entlastung macht Betriebe konkurrenzfähig

Steuerliche Entlastung macht konkurrenzfähig

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Österreich hat nicht nur ein sehr komplexes und aufwendiges Steuersystem, sondern für Steuerzahler auch ein sehr teures. Der Anteil der Steuern und Abgaben an den Arbeitskosten betrug zuletzt 49,5 Prozent. Nur Belgien schröpft seine Bürger noch ungenierter.

Von Marie-Theres Ehrendorff

Österreich ist ein Land der Klein- und Mittelunternehmen. Mehr als drei Viertel der heimischen Betriebe – das sind mehr als 500.000 – sind Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Es ist die gewählte Rechtsform eines Unternehmens, die bestimmt, ob Einkommen- oder Körperschaftsteuer fällig werden. Einkommensteuer zahlen natürliche Personen wie Einzelunternehmer, aber auch Gesellschafter von Personengesellschaften.

Natürliche Personen wie Einzelunternehmer unterliegen der Einkommensteuer. Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen, für das alle Einkünfte zusammengerechnet werden. Juristische Personen, wie beispielsweise eine GmbH, zahlen Körperschaftsteuer. Für Unternehmensgruppen, Privatstiftungen und Beteiligungen gelten eigene Regelungen, wie etwa die Gruppenbesteuerung.

Durch die vergangenen Steuerreformen, die Entlastungsmaßnahmen vor allem im Bereich der Einkommensteuer brachten – und dabei vor allem für niedrigere Einkommen –, ist die relative Bedeutung der KöSt am Gesamtsteueraufkommen – und damit die relative Belastung der österreichischen Kapitalgesellschaften – auf 9,16 Prozent angewachsen. Eine Reduktion der KöSt-Belastung auf den langjährigen Durchschnitt von 7,7 Prozent oder darunter wäre sinnvoll.

Senkung der KöSt

Als Anreiz für Investitionen würde sich eine KöSt-Senkung auf nicht entnommene Gewinne anbieten, wenn mit der Steuerersparnis ein Investitionserfordernis verknüpft wäre. Dieses Junktim würde jedoch wieder die Komplexität dieses Steuermodells erhöhen, noch dazu wäre eine Überprüfung nötig. Das wiederum würde den bürokratischen Aufwand erhöhen. Laut Experten wäre für internationale Betriebsansiedelungen eine reduzierte Höhe des allgemeinen KöSt-Satzes als Signalwirkung besonders geeignet. Nationale Besonderheiten wie die angedachte Abgabensenkung auf nicht entnommene Gewinne werden nämlich leicht übersehen. Österreich wird auch in vielen Rankings mit einem Spitzensteuersatz von 50 Prozent aufgelistet, da die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehalts nicht berücksichtigt ist.

Eine generelle KöSt-Satz-Senkung auf 20 Prozent oder niedriger hätte wesentliche Vorteile: Von einer solchen könnten kleinere Unternehmen in großem Ausmaß profitieren. Die Tarifsenkung würde laut Wirtschaftswissenschaftern die kleinsten 25 Prozent um durchschnittlich bis zu 80 Prozent des jeweiligen Jahresgewinnes – bei einem KöSt-Satz von 19 Prozent – entlasten. Bei der Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns würden eher die größeren Unternehmen stärker entlastet, wenn es zu keiner Anpassung des Ausschüttungsverhaltens bei den kleinen Unternehmen käme.

Eine generelle Tarifsenkung wäre legistisch auch einfach umsetzbar und entspricht besser den Zielen Entbürokratisierung und Stärkung der Rechtssicherheit. Hingegen erfordert die gesetzgeberische Umsetzung einer Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns weitreichende, komplexe Eingriffe in das bestehende Körperschaftsteuersystem.

Beide Reformkonzepte, die generelle Senkung des KöSt-Satzes wie die Reduktion des KöSt-Satzes auf nicht entnommene Gewinne, wären geeignet, die Steuerbelastung österreichischer Betriebe signifikant zu senken. Die Steuerentlastungen beider Maßnahmen könnten zusätzliche Investitionstätigkeit der österreichischen Kapitalgesellschaften anregen.

Das Regierungsprogramm legt als Ziel die Senkung der KöSt, besonders auf nicht entnommene Gewinne, fest. Außerdem soll die Mindest-KöSt im Rahmen der Steuerstrukturreform 2020 gestrichen werden. Daneben bedarf es aber einer ähnlichen Maßnahme für Unternehmen, die keine Kapitalgesellschaften sind.

Foto: SYMBOL

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