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Datenschutzgrundverordnung
Der mediale Aufschrei rund um das Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai im vergangenen Jahr war groß. Man las in den Medien von drakonischen Strafen, die bei Verstößen gegen die DSGVO drohen, von vernichtend hohen Schadenersatzansprüchen und anderen „neuartigen“ Betroffenenrechten. Düstere Vorahnungen wurden verbreitet …
Von Marie-Theres Ehrendorff
Buchstäblich bescherte das dadurch entstandene Unbehagen in vielen Unternehmen der Datenschutzgrundverordnung die fragwürdige Ehre, zum Unwort des Jahres 2018 gekürt zu werden. Aber was geschah tatsächlich nach dem Inkrafttreten der gefürchteten Verordnung? Kam es im letzten Jahr bereits zu vernichtend hohen Strafen? Und sind die Implementierungsmaßnahmen schon abgeschlossen? „Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Anzahl der an die Behörde herangetragenen Beschwerden durchaus erhöht hat“, erklärt die auf Datenschutz spezialisierte Rechtsanwältin Katharina Raabe-Stuppnig, Partnerin bei LGP. Den dramatischen Anstieg von Auskunftsbegehren und Schadenersatzansprüchen, der ursprünglich insbesondere großen Unternehmen und Konzernen prognostiziert wurde, kann sie jedoch nicht bestätigen. Laut dem Datenschutzbericht 2018 kam es im Jahr 2018 zu 1159 Beschwerden (Individualbeschwerden und Kontrollverfahren), im Vergleich zu 489 Beschwerden (Individualbeschwerden und Kontrollverfahren) im Jahr 2017. Die einzelnen Personen – in der DSGVO „Betroffene“ genannt – sind sich nicht zuletzt aufgrund der medialen Begleitberichterstattung ihrer Beschwerdemöglichkeiten daher durchaus bewusst. Auch die amtswegigen Prüfungen, in denen die Datenschutzbehörde von sich aus tätig wird, stiegen von 93 Verfahren im Jahr 2017 auf 123 Verfahren im Jahr 2018 an.
Die Behörden strafen bereits
Es kam auch bereits zur Verhängung von Strafen nach der DSGVO. „In Österreich gab es bis März 2019 beispielsweise fünf Strafen im Zusammenhang mit Videoüberwachungen. Die höchste Strafe wurde im Fall eines Wettcafés, das eine nicht ausreichend gekennzeichnete Videoüberwachung angebracht hatte, die darüber hinaus auch große Teile des Gehsteigs aufnahm, verhängt. Sie belief sich auf 4.800 Euro (zzgl der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens). Diese Strafhöhe der österreichischen Entscheidung ist derzeit durchaus noch mit dem bisherigen Strafniveau vor Inkrafttreten der DSGVO vergleichbar. In diesem Sinne wurden daher bislang in Österreich noch keine drakonischen Strafen verhängt“, so Raabe-Stuppnig. Anders sieht es jedoch teilweise im internationalen Vergleich aus. „So wurde beispielsweise Google von der französischen Daten- schutzbehörde eine Strafe von 50 Millionen Euro wegen fehlender Werbezustimmungen auferlegt. Diese Entscheidung sollte wohl auch symbolisch für die Durchsetzungskraft der DSGVO stehen, ist aber noch nicht rechtskräftig. In Lissabon bekam ein Krankenhaus eine Strafe von 400.000 Euro wegen mangelnder Zugriffsbeschränkungen auf Patientendaten. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass auch die österreichische Datenschutzbehörde von einem zusätzlich erhöhten Sorgfaltsmaßstab von Ärzten und Unternehmen im Gesundheitsbereich ausgeht, weil diese im großen Umfang mit sogenannten ,sensiblen Daten‘, unter die beispielsweise Gesundheitsdaten fallen, arbeiten. In Polen verhängte die Aufsichtsbehörde eine Strafe von 219.500 Euro gegen ein Unternehmen, das für kommerzielle Zwecke personenbezogene Daten verarbeitete, weil ein Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO gesehen wurde. Auch in Deutschland kam es bereits zu Strafen, wie beispielsweise zu einer Strafe von immerhin 20.000 Euro wegen der unverschlüsselten Speicherung von personenbezogen Daten und Veröffentlichung dieser Daten infolge eines Hackerangriffs.
Den gesamten Artikel finden Sie in der aktuellen Ausgabe WNW.
Foto: APA_Hans Klaus Techt
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