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Steuersparen noch bis Jahresende


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Aufwendungen rechtzeitig geltend machen

Auch wenn die To-do-Listen bis Jahresende immer länger werden, manches sollten Sie indessen nicht aufschieben. Denn kurz vor Jahresende gibt es noch gute Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Am 31. Dezember ist es aber zu spät, darum haben die Wirtschaftsnachrichten bei den Steuerexperten der TPA nachgefragt, um die besten Tipps und wesentlichen Informationen zu erfragen. Sowohl Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch Bilanzierer können auch heuer einen bestimmten Betrag ihres steuerlichen Gewinnes (ausgenommen Veräußerungsgewinn) steuerfrei stellen, wenn sie rechtzeitig in bestimmte abnutzbare Anlagegüter und/oder begünstigte Wertpapiere investieren. Es gilt eine Behaltefrist von mindestens vier Jahren. Der Gewinnfreibetrag beträgt: 13,0 Prozent bis zu einem Gewinn von 175.000 Euro, sieben Prozent für den Gewinnteil zwischen 175.000 und 350.000 Euro und 4,5 Prozent für den Gewinnteil zwischen 350.000 und 580.000 Euro. Somit ergeben sich ein maximaler Gewinnfreibetrag in Höhe von 45.350 Euro und eine maximale Steuerersparnis von 22.675 Euro. Bis zu einem Gewinn von 30.000 Euro kann der Freibetrag ohne Investition geltend gemacht werden (sog. Grundfreibetrag), und zwar auch zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale – für den investitionsabhängigen Gewinnfreibetrag ist das nicht möglich. Tipp: Wertpapierorder sollten daher zeitgerecht unter Berücksichtigung der Feiertage vor dem Jahreswechsel getätigt werden. Außerdem kann das Angebot gegen Jahresende knapp werden, sodass eine frühere Anschaffung ratsam ist. Vorteil: Auch die Vier-Jahresfrist endet früher.

Erhöhung der Grenze für GWGs ab 2020

Ab 1.1.2020 wird die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) von 400 auf 800 Euro angehoben. Tipp: Haben Sie eine betriebliche Investition oder die Anschaffung eines Arbeitsmittels über 400 und höchstens 800 Euro vor, kann eine Verschiebung der Investition auf Anfang 2020 vorteilhaft sein, weil Sie dann in den Genuss der Sofortabschreibung kommen. Achtung: Wenn Sie einen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben, gilt die Anhebung für Sie erst ab Beginn des neuen Wirtschaftsjahres, z.B. ab 1.2.2020. Tipp: Die Erhöhung der GWG-Grenze auf 800 Euro gilt auch für die außerbetrieblichen Einkünfte, also auch für Arbeitnehmer und Vermieter.

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Foto: 123rf.com

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