HomeArchivAchtung, Haftungsfalle!

Achtung, Haftungsfalle!


Treten Sie mit uns in Kontakt! – Unsere Redaktionsteam nimmt Ihr Lob und Ihre Kritik gerne entgegen.
Wir freuen uns auf Ihre Reaktion und einen konstruktiven Gedankenaustausch.
Bernhard HofbauerMag. Tanja Lackner
Chefin vom Dienst
+43 316 834020-41
redaktion@euromedien.at

Verschuldenshaftung

Geschäfte erfolgreich zu führen heißt auch, sich täglich neuen Herausforderungen zu stellen und Fallen zu umgehen. Denn neben dem Kerngeschäft haben Geschäftsführer einer GmbH auch zahlreiche gesetzliche Pflichten und persönliche Haftungen zu beachten. Bei Verstößen drohen hohe Geld- oder möglicherweise sogar Freiheitsstrafen.

Von Marie-Theres Ehrendorff

Finanzstrafrecht, Steuer- und Sozialversicherungsrecht oder auch Zivilrecht: In diesen und weiteren Rechtsmaterien lauern Fallstricke für GmbH-Geschäftsführer, wenn sie über ihre Pflichten und Haftungen nicht ausreichend Bescheid wissen. „Schon eine relativ kleine Unachtsamkeit
kann sich gravierend für das ganze Unternehmen auswirken und einen Geschäftsführer vor Gericht bringen“, warnt die Wirtschaftsprüferin und TPA-Partnerin Manuela Ponesch-Urbanek.

Der Geschäftsführer einer GmbH muss den Betrieb mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmannes leiten. Dafür haftet er gegenüber seinen Gesellschaftern. Zu seinen Aufgaben zählen die ordentliche Buchführung, die Vertretung der Gesellschaft nach außen und der Kontakt mit Behörden.

Oft haben Unternehmen keinen eigenen kaufmännischen Geschäftsführer. Die Gesamtverantwortung lastet dann auf den Schultern von Expertinnen oder Experten auf anderen Gebieten wie Produktion oder Vertrieb, die mit rechtlichen und kaufmännischen Bestimmungen nicht immer vertraut sind. Umso hilfreicher ist es, dass Geschäftsführer wissen, wofür sie genau haften und was im Falle von Vergehen auf dem Spiel steht.

Jahresabschluss fristgerecht erstellen

So liegt zum Beispiel die Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers, auch wenn er nicht verpflichtet ist, diesen persönlich zu erstellen.

In den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erledigen. Ist der Bilanzstichtag etwa der 31. Dezember, so muss bis Ende Mai des Folgejahres die Aufstellung erfolgen. „Aufgestellt“ ist ein Jahresabschluss dann, wenn er von allen Geschäftsführern unterzeichnet ist. Wenn das Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, dann muss auch dieser den Jahresabschluss innerhalb der Fünf-Monate-Frist vorgelegt bekommen. Der Aufsichtsrat wiederum hat den aufgestellten Jahresabschluss und einen allfälligen Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten. Der Jahresabschluss beinhaltet bei kleinen GmbHs die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den (verkürzten) Anhang. Bei mittelgroßen und großen GmbHs ist auch ein Lagebericht zu erstellen. Die Kleinstkapitalgesellschaft braucht keinen Anhang zu erstellen.

Jeder Gesellschafter muss sofort nach Aufstellung des Jahresabschlusses eine Abschrift bekommen. Das gilt auch für einen allfälligen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Handelt es sich um eine prüfungspflichtige Gesellschaft, also eine mittelgroße oder große GmbH, so haben die gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss unmittelbar nach der Aufstellung dem Abschlussprüfer vorzulegen. Werden diese Aufstellungsfristen nicht eingehalten, so kann das speziell bei Insolvenzen zu einer erhöhten Haftung der Geschäftsführer führen. Denn sie sind dazu verpflichtet, sich rechtzeitig ein möglichst getreues Bild über die Lage der Gesellschaft zu machen.

Spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag muss der Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht eingereicht werden – und zwar elektronisch über Finanz-Online. Nur bei einem Jahresumsatz bis 70.000 Euro ist eine Einreichung in Papierform möglich. Im Normalfall eines Geschäftsjahres von 1.1. bis 31.12. ist die Firmenbucheinreichung also bis spätestens 30.9. des Folgejahres vorzunehmen. 

Alles lesen? Hier geht's zum ganzen Artikel in der aktuellen Ausgabe der Wirtschaftsnachrichten Donauraum

Foto: 123rf.com

Mehr aus dem Donauraum erfahren?

previous article
next article
No comments

leave a comment