
Treten Sie mit uns in Kontakt! – Unsere Redaktionsteam nimmt Ihr Lob und Ihre Kritik gerne entgegen.
Wir freuen uns auf Ihre Reaktion und einen konstruktiven Gedankenaustausch.

Chefin vom Dienst
+43 316 834020-41
redaktion@euromedien.at
Homeoffice
Homeoffice sorgte während der Verhängung des ersten Lockdowns bei dem Gros der heimischen Arbeitnehmer für Erleichterung. Die Arbeit konnte von zuhause aus erledigt werden und Arbeitsplatz sowie Entgeltanspruch waren gerettet.
Von Marie-Theres Ehrendorff
Mit 1. April 2021 trat nun das lang erwartete Homeoffice-Gesetz der Bundesregierung in Kraft, das Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Flexibilität und Planbarkeit sowie steuerrechtliche Vorteile bringen soll. Homeoffice basiert weiterhin auf Freiwilligkeit. Es kann weder einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden noch haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Homeoffice. „Als Grundlage für den Arbeitsplatz von zuhause dient künftig eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kann die Vereinbarung beiderseits aus wichtigem Grund – etwa eine wesentliche Veränderung der Wohnsituation des Arbeitnehmers oder der betrieblichen Erfordernisse – widerrufen werden“, so Alexandra Platzer, Director Tax Solutions bei PwC Österreich. Homeoffice liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt. Der Begriff „Wohnung“ schließt auch eine Wohnung an einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein. Platzer betont jedoch: „Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer teilweise auf Dienstreise ist oder in das Büro des Arbeitgebers fährt, zählen nicht als Homeoffice-Tage. Zudem gilt: Wird die Arbeit in Kaffeehäusern, Bibliotheken, Hotelzimmern oder im öffentlichen Raum erbracht, liegt steuerrechtlich kein Homeoffice-Tag vor.“
„Vollständige Homeoffice-Tage sind besonders aus steuerlicher Sicht ausschlaggebend“, so die Expertin. Denn über den Arbeitgeber besteht für Arbeitnehmer in den Jahren 2021 bis 2023 die Möglichkeit, bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag – maximal jedoch 300 Euro pro Kalenderjahr – eine nicht steuerbare Homeoffice-Pauschale zu erhalten. Ausgaben waren bisher für Einrichtungsgegenstände nur dann abzugsfähig, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorlag. Mit der Neuregelung kann – auch ohne Vorliegen eines anerkannten Arbeitszimmers – ergonomisch geeignetes Mobiliar am Homeoffice-Arbeitsplatz mit bis zu 300 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. „Wird die Pauschale nicht ausgeschöpft, können Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten in den Arbeitnehmerveranlagungen 2021 bis 2023 geltend machen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber bereits für 2021 verpflichtet, die Homeoffice-Tage am Lohnkonto und Jahreslohnzettel (L16) anzudrucken. Wenn Homeoffice vereinbart wurde, muss daher auch geklärt werden, wie diese Tage aufgezeichnet und die bereits zu Beginn des Jahres geleisteten Tage dokumentiert werden können“, rät Platzer.
Im Homeoffice-Gesetz ist definiert: Der Arbeitgeber muss seinen Arbeitnehmern grundsätzlich die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. „Die Verpflichtung soll nicht bestehen, wenn die Ausübung von Homeoffice nur einmalig erfolgt ist, ohne dass weitere Einsätze im Homeoffice beabsichtigt wären. Einzelvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung kann zudem auch die Verwendung von mitarbeitereigenen digitalen Arbeitsmitteln vereinbart werden. Hier hat der Arbeitgeber jedoch eine angemessene (Pauschal-)Abgeltung zu leisten“, so Ursula Roberts, Partner und Leader Arbeitsrecht bei PwC Legal in Österreich.
Alles lesen? Hier geht's zum ganzen Artikel in der aktuellen Ausgabe der Wirtschaftsnachrichten Donauraum
Foto: istock.com/ Eva-Katalin
Mehr aus dem Donauraum erfahren?
No comments
leave a comment
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.