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Novelle des Insolvenzrechts
Eine Richtlinie der EU über Restrukturierung und Insolvenz hat mit Juli 2021 eine Novelle des Insolvenzrechts notwendig gemacht. Mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts gibt es auch in diesem Bereich wesentliche Änderungen mit dem Ziel, Exekutionsverfahren effizienter zu gestalten.
Von Dirk Seybold
Die Prüfung einer Reform des Exekutionsrechts sieht schon das Regierungsprogramm zwischen der ÖVP und den Grünen vor. Ziel war es, einerseits die Effizienz des Exekutionsverfahrens zu steigern und andererseits einem grundsätzlichen Reformbedarf in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Laut Regierungsvorlage soll damit der vorläufig letzte Teilschritt der Exekutionsrechtsreform vollzogen werden, der 1991 begonnen wurde.
Status quo
Bisher wurde bei Exekutionen gegen Unternehmer meist eine Fahrnisexekution geführt, in deren Rahmen bewegliche Sachen gepfändet und verwertet wurden wie auch versucht wurde, auf Forderungen zuzugreifen, um die Schuld zu tilgen. Erst wenn dies nicht gelang, wurde ein Vermögensverzeichnis erstellt. Bei unselbstständig Erwerbstätigen kommt meist die Fahrnis- und Gehaltsexekution in Betracht. Bisher musste das Mittel der Exekution explizit genannt werden, mit der Reform wurde hier die bereits gängige Praxis in geltendes Recht umgesetzt.
Exekutionspakete
Mit der Reform wurde nun mit den „Exekutionspaketen“ die Möglichkeit geschaffen, einen Zugriff auf alle Vermögensobjekte zu haben, ohne diese im Antrag explizit angegeben zu müssen.
Das „einfache“ Exekutionspaket umfasst nun automatisch eine Gehaltsexekution, eine Fahrnisexekution und die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses. auch wenn kein Exekutionsmittel explizit genannt wird. Gläubigern ohne rechtlichen Beistand ist es nun einfacher möglich, Exekutionsanträge zu stellen, die zum Erfolg führen.
Sollte das „einfache“ Exekutionspaket nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder die Forderung 10.000 Euro übersteigen, kann das „erweiterte“ Exekutionspaket beantragt werden. Die Besonderheit hierbei ist, dass neben den Exekutionen unterschiedlichen Typs die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses eingeleitet wird und zudem das Gericht von Amts wegen einen Verwalter bestellt.
Mehr Möglichkeiten für Gläubiger
Mit dem neuen Verfahren wird die bisherige Situation entschärft, dass Gläubiger oft erst im Rahmen eines Vermögensverzeichnis nach erfolgloser Fahrnis- oder Gehaltsexekution von der Existenz von Forderungen erfahren, die zu diesem Zeitpunkt bereits getilgt sind. Auch die Beurteilung, welche Forderungen strittig oder durchsetzbarsind oder wie es um die Verwertbarkeit von Vermögensrechten bestellt ist, fällt weg. Selbst bei der Kenntnis von Vermögenobjekten konnte es bisher schwierig sein, ohne genaue Kenntnis der Umstände einen passenden Exekutionsantrag zu stellen.
Dies gehört nun dank des neu geschaffenen Verwalters der Vergangenheit an, der dies durch Einsicht in die Bücher und die Auskunftspflicht leichter eruieren und beurteilen kann.
Kostenersparnis für alle
Eine weitere Verbesserung sind die Kosten, da weniger Anträge gestellt werden müssen, was wiederum zu einer geringeren Kostenbelastung für den Verpflichteten führt, auch wenn von ihm auch die Kosten für die Bestellung eines Verwalters zu tragen sind. „Jedenfalls gibt es durch die gesetzlichen Änderungen eine sehr gute Möglichkeit, dass das Führen unnötiger Exekutionen zukünftig zurückgedrängt wird. Zeitintensive Exekutionsverfahren sollen der Vergangenheit angehören“, zeigt sich Karl-Heinz Götze, Leiter der Abteilung für Insolvenz des Kreditschutzverbandes aus 1870, zufrieden.
„Hier wurde durch den Gesetzgeber ein Anreizsystem für die Schuldner geschaffen, welches es vor der Novelle so nicht gab. Die Schuldner resignierten häufig ob der aussichtslosen Situation. Diese war aber auch für die Gläubiger nicht zufriedenstellend, da oftmals nur zusätzliche Kosten aufliefen“, so der Experte weiter.
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Foto: iStock.com/baona
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