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Klimafit wohnen leicht gemacht?


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Wohnen

Wohnen ist nicht erst seit der Pandemie ein Dauerbrenner in den Schlagzeilen. Vor allem bei der Bekämpfung des Klimawandels nimmt das Wohnen eine zentrale Rolle ein. Und hier gibt es gravierende Unterschiede bei den Wohnformen, wie klein man seinen Fußabdruck halten kann und auch darf.

Das eigene Heim im Grünen ist immer noch der Traum vieler. Auch wenn die Kosten für Grundstück und Hausbau stetig steigen, Material und Fachkräfte knapp sind und der ökologische Fußabdruck anderer Wohnformen sicher kleiner ist, bleibt der Trend zum Eigenheim ungebrochen und hat sich durch die Pandemie sogar noch verstärkt.

E- Auto gekauft, und jetzt …

Beginnend bei der Mobilität, macht es für einen Elektroauto- oder Plug-in-Hybrid-Fahrer einen großen Unterschied, ob er in einem Haus oder einer Wohnung wohnt, was die Lademöglichkeit betrifft. Der Hausbesitzer ist in seiner Entscheidung völlig frei, ob er eine Lademöglichkeit errichtet, wo er das tut und auch wie. Auch die Frage, ob das Auto mit Ökostrom aus der eigenen Fotovoltaikanlage geladen werden soll oder konventionell über das Stromnetz, liegt im Ermessen des Eigenheimbesitzers.
Der Wohnungseigentümer hat sich zwar auch den Traum vom eigenen Heim erfüllt, hat aber beim Kauf eines Elektroautos mehr zu bedenken. Denn die Schaffung einer Lademöglichkeit in einer Tiefgarage oder einem Parkplatz, eines sogenannten Ladepunkts, bedarf der Zustimmung der anderen Eigentümer. Zwar wurde hier vom Gesetzgeber mit der Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz mit 1. Jänner 2022 ein wenig Abhilfe geschaffen, in- dem ab dem kommenden Jahr eine Zustimmungsfiktion für solche Vorhaben geschaffen wurde. Das bedeutet, dass die Zustimmung zur Einrichtung eines Ladepunktes oder auch einer Fotovoltaikanlage durch die anderen Eigentümer dann als erteilt gilt, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung über das geplante Vorhaben gegen dieses widersprochen wird.

Ladepunkt ja, aber …

So löblich dieses Vorhaben auch ist, mit dem die Rechtssprechung des OGH in Rechtsform gegossen wurde, gilt diese Erleichterung nur für Ladepunkte bis zu einer Leistung von 3,7 kW. Dies entspricht der Leistung einer haushaltsüblichen Steckdose. inwieweit das zu einer wesentlichen Verbreitung der Elektromobilität beiträgt, ist fraglich, denn bei Fahrzeugen mit praxistauglichen Batteriegrößen dauert ein Ladevorgang an so einem Ladepunkt dementsprechend lange. Zudem ist zu hinterfragen, inwieweit mit einer solchen Infrastruktur ein Elektroauto im intelligenten Stromnetz der Zukunft, dem Smart-Grid, seine Rolle als Pufferspeicher zuverlässig übernehmen soll. Vor diesem Problem stehen im Übrigen auch Mieter, erschwert nur um das Erfordernis der Zustimmung des Vermieters, die es für so ein Vorhaben natürlich auch braucht.

Zuhause als Kraftwerk

Zwangsläufig stellt sich für Eigenheimbesitzer auch die Frage einer Fotovoltaikanlage, mit der dezentral eigener Strom erzeugt und eingespeist werden kann. Auch hier ist der Hausbesitzer klar im Vorteil, da er nur wenige Vorgaben, vor allem die Einspeisung betreffend, zu beachten hat.
Ganz anders auch hier das Wohnungseigentum. Hier kann auch eine Anlage zur Erzeugung von Solarstrom auf dem Dach errichtet werden, nur ist das wiederum an die Zustimmung der Hauseigentumsgemeinschaft gebunden. Wie zuvor skizziert, wird es mit dem neuen Jahr hier Erleichterungen bei den Zustimmungserfordernissen geben.  Sollte so eine Einigung nicht erzielt werden können, so sind den eigenen Möglichkeiten Grenzen gesetzt. Eine mögliche Alternative sind „Mini-Fotovoltaikanlagen“. Die ermöglichen das Erzeugen eigenen Sonnenstroms auf dem Balkon. Die Leistung dieser Paneele reicht jedoch nicht für die Abdeckung des gesamten Strombedarfs, da ein Einspeisen über so eine Anlage nur bis zu einer Leistung von 600 W erlaubt ist und somit für eine komplette Autarkie nicht ausreicht. immerhin gelten diese laut Herstellern als Sichtschutz und unterliegen damit keiner Genehmigungspflicht. Es wird aber empfohlen, den jeweiligen Stromanbieter über die Inbetriebnahme einer solchen Anlage in Kenntnis zu setzen.  Bei Mietwohnungen ist auch in diesem Fall zusätzlich zu allem zu beachten, dass vorher der Vermieter vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen ist.   

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Foto: iStock.com/DrAfter123

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