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Von Waren zu digitalen Leistungen: Die Gewährleistung neu


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Gewährleistungsrecht

Zu Beginn des Jahres 2022 gab es im Bereich des Gewährleistungsrechts wesentliche Änderungen aufgrund europarechtlicher Vorgaben. Die Richtlinien über den Warenkauf und über digitale Inhalte waren sowohl Anlass für ein neues Gesetz als auch für umfassende Änderungen der bestehenden Regelungen.

Von Dirk Seybold

Nach umfassenden Novellierungen im Insolvenz- und Exekutionsrecht im vergangenen Jahr war der österreichische Gesetzgeber wieder gefordert, die Richtlinien im Bereich Warenkauf und digitale Inhalte in nationales Recht umzusetzen.

VGG, ABGB oder doch KSchG?

Da Richtlinien der EU dem nationalen Gesetzgeber bei der Umsetzung Spielraum lassen, beschritt der österreichische Gesetzgeber den Weg, mit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz VGG neben dem ABGB und dem Konsumentenschutzgesetz eine weitere Rechtsgrundlage für das Gewährleistungsrecht zu schaffen. Somit gibt es künftig drei Gesetze, die es bei Sachverhalten im Gewährleistungsrecht zu beachten gilt. Das macht eine genaue Abgrenzung wichtiger denn je. Beim VGG primär hervorzuheben ist, dass es nur auf Verträge Anwendung findet, die über den Kauf von Waren oder die Bereitstellung digitaler Leistungen abgeschlossen werden. Weiters muss es sich dabei um einen Verbrauchergeschäft, also um ein B2C-Geschäft, handeln. Wichtig ist zudem zu erwähnen, dass digitale Leistungen auch in den Anwendungsbereich des VGG fallen, wenn die Gegenleistung beim Kauf statt in Geld in Form von Daten erbracht wird. Für digitale Leistungen wurde zudem eine Aktualisierungspflicht eingeführt.

Vorteile für Verbraucher

Weitere umfangreiche Änderungen, welche Verbraucherverträge betreffen, sind die Verlängerung der Vermutungsfrist für Mängel von sechs auf zwölf Monate. Demzufolge muss nicht der Verbraucher beweisen, dass die Sache, die er erworben hat, im Zeitpunkt des Kaufs mangelhaft war, sondern der Verkäufer, dass sie es nicht war. Eine weitere Neuerung ist, dass Waren und digitale Leistungen nicht mehr nur dem entsprechen müssen, was zwischen Käufer und Verkäufer im Vertrag vereinbart wurde, sondern auch objektive Eigenschaften erfüllt sein müssen, die eine solche Ware oder digitale Leistung üblicherweise hat. Für Verträge zwischen Unternehmern (B2B) oder Privaten (C2C) gilt weiterhin das Gewährleistungsrecht des ABGB, ebenso wie bei Verträgen über unbewegliche Sachen, beim Tausch oder bei Dienstleistungsverträgen.

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Foto: iStock.com/pinkomelet

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